Verpackungsgesetz | Pflichten für Handwerksbetriebe
Rudi Merkl
Nicht nur Brötchentüten, sondern alle Verpackungen sollen möglichst wiederverwertet werden. Um die Kreisläufe zu schließen und Entsorgungskosten fair zu verteilen, trat 2019 das Verpackungsgesetz in Kraft.

Richtiger Umgang mit Verpackungen

Ob Brötchentüte, Etiketten oder Versandkarton – Verpackungen werden im Unternehmensalltag in vielfältiger Weise genutzt. Oftmals sind sie recyclingfähig, doch bis vor wenigen Jahren wurde nur knapp die Hälfte der in Verkehr gebrachten Verpackungen der Wiederverwertung zugeführt. Um die Kreisläufe zu schließen und die Entsorgungskosten fair zu verteilen, trat 2019 das Verpackungsgesetz  in Kraft. Eine Novelle von 2021 sieht einige Anpassungen vor, wobei für das Handwerk relevante Änderungen zum 1. Juli 2022 (Registrierungspflicht für alle Verpackungen) und 1. Januar 2023 (Angebot von Mehrwegalternativen) in Kraft treten. Antworten auf wichtige Fragen:

 

(M. A.) Tatjana Horst

Beauftragte für Innovation und Technologie, Umwelt- und Energie (BIT)

Tel. 0931 30908-1168

Fax 0931 30908-1668

t.horst--at--hwk-ufr.de

Das Gesetz sieht vor, dass alle Verpackungen, die typischerweise in Privathaushalten anfallen, lizenziert werden müssen. „Lizenzierung bedeutet, dass sich so genannte Erstinverkehrbringer beim Verpackungsregister LUCID kostenfrei registrieren und gleichzeitig ihre Abfälle nach Art und Menge bei einem System kostenpflichtig beteiligen müssen“, erläutert Tatjana Horst, Beauftragte für Innovation und Technologie, Umwelt und Energie (BIT) der Handwerkskammer für Unterfranken. Erstinverkehrbringer ist jeder, der in Deutschland erstmals und gewerbsmäßig eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt. Im Verpackungsgesetz werden Erstinverkehrbringer als "Hersteller" bezeichnet.

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Dazu zählen Verkaufsverpackungen, zu denen auch Versand- und Serviceverpackungen inklusive Füllmaterial und Etiketten gehören, sowie Umverpackungen. Am System beteiligt werden müssen jegliche Verpackungen aus Pappe, Kunststoff, Glas, Aluminium, Naturmaterialien oder Verbundmaterialien, wobei bestimmte Kriterien gelten. "Zum Beispiel sind Verkaufsverpackungen von Brötchen bis zu einer Füllgröße von einschließlich 5 Kilogramm systembeteiligungspflichtig. Bei größeren Gebinden geht man davon aus, dass sie typischerweise nicht in Privathaushalten und vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Sie sind somit nicht systembeteiligungspflichtig", erläutert Tatjana Horst. Ob eine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, lässt sich über die Produktsuche auf der www.verpackungsregister.org herausfinden, wo ein Katalog sowie ein Leitfaden zur Einordnung von Verpackungsarten hinterlegt sind.

"Es lohnt sich, sich bei möglichst vielen Systembetreibern einen Überblick über die Grundgebühren und Kosten nach Materialart zu verschaffen. Das ist auf den meisten Homepages der aktuell 13 gelisteten Systembetreiber ohne Registrierung möglich und ermöglicht eine schnelle Kostenübersicht", rät Tatjana Horst. Wichtig zu beachten ist außerdem, dass zwischen Systembetreibern und Verpackungsregister ein Datenabgleich stattfindet. Die bei den beiden Stellen angegeben Mengen müssen deshalb miteinander übereinstimmen.

Die Novelle des Verpackungsgesetzes sieht zum 1. Juli 2022 vor, dass sich alle Unternehmen, die jegliche Verpackungen in Umlauf bringen, beim Verpackungsregister LUCID registrieren müssen. Dies gilt dann auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen wie z.B. Transport-, Mehrweg- oder vorlizenzierte Serviceverpackungen. "Für sie müssen Unternehmen die Art der anfallenden Verpackungen ohne Mengenangabe hinterlegen", erklärt die BIT-Beauftragte. Der neue Registrierungsprozess ist auf www.verpackungsregister.org ab dem 4. Mai 2022 für die betroffenen Unternehmen freigeschaltet. Ab 1. Juli 2022 müssen darüber hinaus Betreiber von Onlineshops und -plattformen überprüfen, ob die über ihren Shop versandten Verpackungen am System beteiligt sind.
Die Novelle regelt zudem noch einmal klar, dass Fulfillment-Dienstleister nicht als Inverkehrbringer von Versandverpackungen anzusehen sind, auch wenn sie Verpackungen mit Ware befüllen. Inverkehrbringer ist demnach immer der Auftraggeber.

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z.B. Brötchentüten, Imbissschalen, Tragetaschen oder  Coffee-to-go-Becher. Sie können bereits vorlizenziert erworben und in Umlauf gebracht werden. Nutzt ein Betrieb diese Möglichkeit, entfällt für ihn in diesem Fall die Systembeteiligungspflicht. "Er muss jedoch sicherstellen, dass dieser Pflicht nachgegangen wird, was beispielsweise durch eine Ausweisung auf der Rechnung erfolgen kann", so Tatjana Horst.

 Achtung: Durch die ab Juli geltende Pflicht wird eine Registrierung der vorlizenzierten Serviceverpackungen in LUCID trotzdem erforderlich. Außerdem wichtig: Andere Verkaufs- und Umverpackungen müssen von Inverkehrbringern dennoch am System beteiligt werden.
Ab 1. Januar 2023 werden zudem Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher („togo“/„takeaway“) verpflichtend. "Das heißt, Betriebe müssen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, Mehrwegbehältnisse zu nutzen", so Tatjana Horst. Ausgenommen sind Kleinunternehmen mit maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche und nicht mehr als fünf Beschäftigten.

Tipp: Die Infrastruktur für Mehrwegalternativen (Anschaffung von Behältnissen) kann bereits jetzt geschaffen werden, so dass die Umstellung ab 1. Januar 2023 reibungslos klappt.
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, die mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro einhergehen können. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister prüft und übergibt Verdachtsfälle an die örtlichen Vollzugsbehörden.