Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain
Der Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain ist eine Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Handwerksbetriebe und ermöglicht verschiedene Parkerleichterungen in einer Region, die von einem besonders hohen Parkdruck gekennzeichnet ist.
Die Beantragung des Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain ist ab dem 15. Mai 2023 auch für unterfränkische Betriebe mit Sitz am Bayerischen Untermain (Stadt und Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg) sowie im Landkreis Bad Kissingen und in der Stadt Worms möglich, der offizielle Starttermin ist der 1. Juni 2023. Die Ausnahmegenehmigung gilt dann in insgesamt 334 Kommunen und richtet sich insbesondere an Unternehmen, die regelmäßig Aufträge im Großraum Frankfurt RheinMain durchführen.
Die Handwerkskammer für Unterfranken hatte sich in zahlreichen Gesprächen mit den beteiligten Akteuren wesentlich dafür eingesetzt, die Parkerleichterungen für ihre Betriebe mit auf den Weg zu bringen und konnte in diesem Jahr den erfolgreichen Abschluss dieses intensiven Abstimmungsprozesses vermelden. "Dieser Schritt erleichtert die Arbeit von Handwerksbetrieben, die regelmäßig in der Region Frankfurt RheinMain im Einsatz sind, enorm und trägt dazu bei, die Mobilität und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken", so Ludwig Paul, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer für Unterfranken.
Zum Start des Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain für Handwerksbetriebe mit Sitz am Bayerischen Untermain haben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen hier zusammengestellt:
Beim Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain handelt es sich um eine Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Handwerksbetriebe gemäß § 46 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die von allen Kommunen im Gültigkeitsbereich wechselseitig anerkannt wird.
Die ivm GmbH (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt RheinMain) übernimmt die Gesamtkoordination des Verfahrens.
Die Handwerkskammer für Unterfranken hat in enger Abstimmung mit der Stadt Aschaffenburg, sowie den beiden Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg, der Regierung von Unterfranken und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration dazu beigetragen, dass der Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain ab dem 1. Juni 2023 auch von den Handwerkern des Bayerischen Untermains (Landkreise Aschaffenburg, Miltenberg und Stadt Aschaffenburg) sowie im Landkreis Bad Kissingen beantragt werden kann. Die Stadt Worms in Rheinland-Pfalz wird ebenfalls dem Geltungsbereich an diesem Datum beitreten.
Der Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain kann von den Handwerksbetrieben bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde innerhalb des Geltungsbereichs beantragt werden. Befindet sich zwar der Hauptsitz nicht innerhalb des Geltungsbereichs, jedoch eine Niederlassung, können Anträge auch bei der für den Sitz der Niederlassung zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.
Der Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain berechtigt während der Durchführung von Handwerksdienstleistungen im Geltungsbereich der Vereinbarung zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot (Zeichen 286/290 StVO)
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen (Zeichen 325 StVO), soweit eine Restfahrbahnbreite von zurzeit mindestens 3,05 m bzw. von mindestens 3,55 m im Falle fehlender Gehwege sichergestellt ist, bei Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung und der entsprechenden Richtlinien gelten diese sinngemäß
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§13 Abs.1 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreiten der Parkhöchstdauer (§13 Abs.2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§45 Abs.1 b StVO)
- deren Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) sich im Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain befindet
- und die bei der zuständigen Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer registriert sind oder einen anderen geeigneten Nachweis über die Ausübung eines Gewerbes mit handwerkstypischen Tätigkeiten / Dienstleistungen erbringen können
- und ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) oder ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung) oder vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen ausüben
- und regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen.
Es gelten die Anlagen A, B1 und B2 zur Handwerksordnung in der jeweils aktuellen Fassung.
Vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen sind bspw. Mess- und Wartungsdienste für Sanitär- und Heizungs-, Kühl- und Klimatechnik, Wartungsdienste für Gebäudeinfrastruktur, z.B. Aufzugs-, Rolltreppen- und in begründeten Fällen auch Hausmeisterservice, Netzwerk-, EDV- und Veranstaltungstechnik, Installations- und Montagedienste aller Art, z.B. für Küchengroßgeräte, Garten- und Landschaftsbau, Gebäudereinigung, Not- und Havariedienste oder Trockenbau.
Der Gültigkeitsbereich umfasst die Städte
- Frankfurt am Main
- Bad Homburg v. d. Höhe
- Darmstadt
- Hanau
- Offenbach am Main
- Rüsselsheim
- Wiesbaden
- Mainz
- Aschaffenburg
- Worms
sowie die Städte und Gemeinden in den folgenden Landkreisen:
- Kreis Offenbach
- Hochtaunuskreis
- Main-Taunus-Kreis
- Kreis Groß-Gerau
- Main-Kinzig-Kreis
- Wetteraukreis
- Landkreis Darmstadt-Dieburg
- Rheingau-Taunus-Kreis
- Odenwaldkreis
- Kreis Bergstraße
- Landkreis Mainz-Bingen (ohne die Stadt Bingen)
- Landkreis Alzey-Worms
- Vogelsbergkreis
- Landkreis Fulda
- Landkreis Aschaffenburg
- Landkreis Miltenberg
- Landkreis Bad Kissingen
Die Antragstellung erfolgt bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde innerhalb des Geltungsbereichs. Befindet sich zwar der Hauptsitz nicht innerhalb des Geltungsbereichs, jedoch eine Niederlassung, können Anträge auch bei der für den Sitz der Niederlassung zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden. Die Antragstellung ist möglich für
- Geschäftsfahrzeuge, die mindestens beidseitig ein großflächiges, mit dem Fahrzeug fest verbundenes und gut erkennbares Branding (Werbung, Marke, Logo) aufweisen, das die Firmenbezeichnung enthält und / oder die Art des Handwerks / der Dienstleistung eindeutig bezeichnet
- und sich für das angegebene Handwerk / die angegebene Dienstleistung eignen
- und ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von maximal 4 Tonnen nicht überschreiten
- und auf den Betrieb oder den Geschäftsinhaber / die Geschäftsinhaberin zugelassen sind.
Die notwendigen Unterlagen für die Beantragung sind: Antrag im Original, Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Bescheides zur Festsetzung der Umsatzsteuer des Finanzamtes, Kopie der Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer oder sonstiger geeigneter Nachweis, Kopien der Kfz-Scheine der eingesetzten Geschäftsfahrzeuge, Fotos der Geschäftsfahrzeuge für die der Handwerkerparkausweis beantragt wird.
Über die Ausstellung entscheidet allein die jeweils zuständige Behörde.
Die Beantragung ist ab dem 15. Mai 2023 in der Kommune möglich, in der sich der Betriebssitz befindet. Der offizielle Starttermin ist der 1. Juni 2023, ab diesem Datum kann der regionale Handwerkerparkausweis genutzt werden.
Bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von Anfragen bei den Kommunen ab. Gerne steht Ihnen jedoch die Handwerkskammer für Unterfranken für etwaige Fragen parat:
Kontakt:
Dem Handwerkerparkausweis Frankfurt RheinMain liegt eine vertragliche Vereinbarung zwischen den knapp 300 Kommunen im Geltungsbereich zugrunde. Der Unterzeichnungsprozess wurde im Verlauf des 2. Quartals 2023 abgeschlossen. Damit kann der Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain ab dem 15. Mai 2023 beantragt werden, ab dem offiziellen Start am 1. Juni 2023 kann er genutzt werden.
Die Antragstellung erfolgt bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Geltungsbereich. Befindet sich zwar der Hauptsitz nicht innerhalb des Geltungsbereichs, jedoch eine Niederlassung, können Anträge auch bei der für den Sitz der Niederlassung zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.
Für die Antragstellung werden von der Kommune folgende Unterlagen benötigt:
- Schriftlicher Antrag für den Handwerkerparkausweis oder Online-Antrag (sofern die dies von der zuständigen Behörde angeboten wird)
- Gewerbeanmeldung
- Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der IHK
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- Foto des Geschäftsfahrzeugs, für das der Handwerkerparkausweis beantragt wird (klare Erkennbarkeit des Brandings und des Kennzeichens).
- Über die Ausstellung entscheidet allein die jeweils zuständige Behörde.
Der Handwerkerparkausweis Frankfurt RheinMain kostet 300 € + 5 € Auslagen für die erste Ausfertigung der Genehmigung. Die Ausnahmegenehmigung gilt jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem eine Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Bis zu sechs Kennzeichen können auf einem Antrag eingetragen werden.
Wenn Sie parallel mit mehr als einem Fahrzeug die Parkerleichterungen nutzen möchten, sind demnach weitere Ausfertigungen nötig, die jeweils Kosten in Höhe von 156 € + 5 € Auslagen mit sich bringen.
Die Gebühren kommen komplett der Betriebssitzkommune zugute, die sich auch um die Ausstellung des Handwerkerparkausweises Frankfurt RheinMain kümmert.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Parken in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO).
Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht in einem Umkreis von 300 Metern um alle Betriebssitze (Hauptsitz und Niederlassungen) sowie die Wohnsitze der Beschäftigten.
Der Zweck des Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain ist es also nicht, einen "Dauerparkplatz" zu gewährleisten, sondern er soll dazu beitragen, dass dem Handwerker während der Dauer der Ausübung seiner handwerklichen Tätigkeit vor Ort beim Kunden ein Parkplatz zur Verfügung steht.
Wir raten zu einer peniblen Einhaltung der Regelung, da bei (wiederholten) Verstößen der Parkausweis eingezogen und künftig für den Betrieb möglicherweise kein neuer Parkausweis ausgestellt wird. Wir raten den Betrieben, auch die Mitarbeiter entsprechend zu sensibilisieren, so dass die Parkerleichterung nicht missbräuchlich verwendet wird.
Weitere Informationen
Alle Angaben ohne Gewähr.
Weitere Informationen zum Geltungsbereich, den Regelungen und die Kontakte der ausstellenden Stellen finden Sie auf der Webseite der ivm GmbH.