Antworten auf häufige Fragen zu den Regelungen der aktuellen InfektionsschutzmaßnahmenverordnungCorona aktuell

Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um unsere rechtliche Ersteinschätzung. Die Handwerkskammer für Unterfranken selbst ist insoweit nicht die für die Überwachung und den sonstigen Vollzug zuständige Stelle, so dass wir darüber keine abschließende und rechtsverbindliche Aussage treffen können. Für die verbindliche Klärung der Rechtsfragen müssen sich Mitgliedsunternehmen an die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (Gesundheits- und Gewerbeamt) wenden.

+++ Aktuelle Regelungen für die Öffnung von Handwerksbetrieben (Stand: 23. Januar 2023) +++

Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis einschließlich 17.02.2023 zu verlängern.

Der Infektionsschutz bleibt im Wesentlichen auf die Unternehmen verlagert. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und dabei die Vorgaben seiner jeweiligen Berufsgenossenschaft beachten.

Handwerkerinnen und Handwerker, die in Krankenhäusern oder Altenheimen tätig sind, müssen mindestens eine medizinische Maske tragen und dem Betreiber einen negativen Testnachweis vorlegen.
Hinsichtlich der Testpflicht gibt es Ausnahmen:

  • Kommt der Handwerker nicht mit den zu schützenden vulnerablen Personen (Patienten, Altenheimbewohner) in Kontakt, entfällt die Testverpflichtung.
  • Handwerker, die mit vulnerablen Personen in Kontakt kommen (z.B. Friseur/innen, Kosmetiker/innen) und mindestens dreimal pro Woche das Krankenhaus bzw. Altenheim betreten, werden mit Beschäftigten des Krankenhauses bzw. Altenheims gleichgestellt. Damit haben sie Erleichterungen hinsichtlich der Testpflicht: Wenn sie vollständig geimpft (dreimal) oder genesen sind, reichen zwei Selbsttest pro Woche aus.


Bis einschließlich 17. Februar 2023 gilt weiterhin die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV).