Ein betriebliches Praktikum ist für Sie als Ausbildungsbetrieb sinnvoll, da Sie auf diese Weise den potentiellen Bewerber persönlich kennenlernen und seine fachliche Eignung testen können.Hinweise zum Betriebspraktikum, zum freiwilligen Ferienpraktikum und zur Ferienarbeit
Ein betriebliches Praktikum ist für Sie als Ausbildungsbetrieb sinnvoll, da Sie auf diese Weise den potentiellen Bewerber persönlich kennenlernen und seine fachliche Eignung testen können. Dabei gibt es verschiedene Arten des Praktikums, für die Sie jeweils die Versicherungspflichten beachten müssen. Welche das im Einzelnen sind, haben wir für Sie hier aufgelistet:
Umfassende Informationen rund um das Thema Praktikum finden Betriebe in der Broschüre "Praktikum gestalten"
Verpflichtendes Schülerpraktikum
Es sind keine Beiträge für die Sozialversicherung zu entrichten, weil das Praktikum von der Schule vorgeschrieben ist.
Da es sich um eine Schulveranstaltung handelt, unterliegen Schülerbetriebspraktika der gesetzlichen Unfallversicherung, dies gilt auch für den Hin- und Rückweg.
Der Schulträger muss für die Dauer des Praktikums eine Haftpflichtversicherung im Namen der Erziehungsberechtigten des Schülers abschließen. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Beiträge für die Schülerhaftpflichtversicherung rechtzeitig an die Schule zu entrichten.
Freiwilliges Ferienpraktikum und Ferienarbeit (ab 15 Jahre)
Eine Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Schülern unter 15 Jahren ist nur im Rahmen des schulischen Betriebspraktikums zulässig!
Sofern kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind keine Beiträge für die Sozialversicherung zu entrichten. Da ein Praktikum von vollzeitschulpflichtigen Schülern auf maximal vier Wochen bzw. 20 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit. Diese besteht sogar dann, wenn ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Bei der Beschäftigung volljähriger Praktikanten über längere Zeiträume, ist es ratsam, die zuständige Krankenkasse anzusprechen.
- Für den freiwilligen Praktikanten besteht die gesetzliche Unfallversicherungspflicht.
Versicherungsrechtlich ist unerheblich, ob ein Entgelt gezahlt wird oder nicht. Zuständig ist bei Eintritt des Versicherungsfalles die jeweilige Berufsgenossenschaft. Da Praktikanten kraft Gesetzes versichert sind, bedarf es keiner Meldung an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger vor Aufnahme des Praktikums. Im Schadensfall hat der Betrieb diesen an die Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden.
- Es besteht keine gesetzliche Haftpflichtversicherungpflicht.
Vermögens- und Sachschäden, die durch Praktikanten verursacht werden, werden je nach Lage des Einzelfalls von der Haftpflichtversicherung des Betriebes oder des Praktikanten bzw. der Eltern übernommen.
Workshop für Betriebe: "Das Praktikum effektiv nutzen"
Geeigneten Nachwuchs zu gewinnen, wird in Zeiten des demografischen Wandels immer schwieriger. Im Rahmen der Workshopreihe "Qualität in der Ausbildung" unterstützt die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer für Unterfranken Betriebe, die Qualität der Ausbildung zu erhöhen, um damit die Attraktivität ihres Handwerks und ihres Unternehmens zu steigern. Die nächsten Termine werden an dieser Stelle veröffentlicht.
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