Mit Erfolg zum Ausbildungsziel

Rechtliche Hinweise und wichtige Informationen rund um die Berufsausbildung im Betrieb

Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz, JArbSchG) enthält Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor Überlastungen zu schützen.

Als Ausbildungsbetrieb sind die gesetzlichen Regelungen für Sie bindend, wenn Sie Jugendliche unter 18 Jahren beschäftigen.

 zum Gesetzestext

Fragen rund um den Jugendarbeitsschutz beantwortet Ihnen gerne auch das  Team der Ausbildungsberatung.

Zuständige Berufsschule

Die zuständige Berufsschule ist durch den Standort des Ausbildungsbetriebes sowie den Ausbildungsberuf festgelegt.
Welche Berufsschule im Rahmen der Berufsausbildung besucht wird, darüber gibt das offizielle Sprengelverzeichnis der Regierung von Unterfranken Auskunft.

 Sprengelverzeichnis für Berufsschulen der Regierung von Unterfranken

Berichtsheft - schriftlicher Ausbildungsnachweis

Als Ausbildungsbetrieb händigen Sie dem Auszubildenden das Berichtsheft bei Beginn der Ausbildung aus. Gemäß Ausbildungsordnung ist der Auszubildende verpflichtet, ein Berichtsheft zu führen. Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit Gelegenheit zur Führung des Ausbildungsnachweises geben.

Will ein Auszubildender das Berichtsheft nicht oder nicht ordnungsgemäß führen, so müssen Sie ihn dazu anhalten und von der Notwendigkeit überzeugen. Führt ein Auszubildender das Berichtsheft nachhaltig nicht, so kann dies nach vorhergehenden Abmahnungen sogar zu einer fristlosen Kündigung führen, weil der Auszubildende seine eigenen Pflichten nicht eingehalten hat.



Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)

Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) dient als Ergänzung und Unterstützung der betrieblichen Ausbildung in Handwerksbetrieben. Die ÜLU findet in den Bildungszentren der Handwerkskammer für Unterfranken statt. Für die einzelnen Berufe besteht Teilnahmepflicht für so genannte obligatorische Kurse.

Weiterführende Informationen zu Zielen, Inhalten und zur Kursübersicht

Ausbildungszeit verkürzen/verlängern

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die reguläre Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden. Die Möglichkeit, zu verkürzen ergibt sich beispielsweise aus einem höheren Schulabschluss des Auszubildenden. Die Gründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit können vielfältig sein, so zum Beispiel längere Ausfallzeiten wegen einer Erkrankung oder der Betreuung eines Kindes.

Die folgenden Richtlinien geben einen Überblick:

 Richtlinien zur Verlängerung/Verkürzung der Ausbildungszeit

Fragen zur Verlängerung und Verkürzung der Ausbildungszeit beantwortet Ihnen gerne auch das  Team der Ausbildungsberatung.

Im Ausland Arbeitserfahrungen sammeln

Auszubildende können während ihrer Ausbildung bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer ins Ausland gehen. Unser Merkblatt bietet einen Überblick über die Handlungsspielräume und Pflichten von Unternehmen und Auszubildenden. Für ausführliche Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Ausbildungsberater.

 Infoblatt Auslandsaufenthalte während der Ausbildung
 Zusatzvereinbarung

Als Ausbilder ins Ausland?

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) untersützt Unternehmen in Deutschland darin, ihre angehenden Fach- und Führungskräfte und das Bildungspersonal fit zu machen für den globalen Markt. Über das Projekt  "Ausbildung weltweit" werden Auslandsaufenthalte von Ausbildern gefördert.



Prüfungen in der Ausbildung

Prüfungen gehören zur Überprüfung der in betrieblichen, überbetrieblichen und schulisch erlernten Ausbildungsinhalte zur Ausbildung dazu. Am Ende der Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf steht die Gesellen- oder die Abschlussprüfung. Während der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung abgelegt. Verschiedene Grundsätze und Prüfungsordnungen der Handwerkskammer regeln den Ablauf



Fahrtkosten

Welche Fahrtkosten Sie als Ausbildungsbetrieb dem Lehrling erstatten müssen und welche nicht, haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Fahrten zwischen Wohnung des Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb:
Die Kosten hierfür muss der Betrieb nicht zahlen.

Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung:
Der Ausbildungsbetrieb muss seinem Lehrling die Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung (inkl. Übernachtungskosten bei mehrtägigen Kursen) dagegen ersetzen (§§ 15 BBiG, 670 BGB).

Fahrtkosten zur Berufsschule:
Fahrtkosten zur Berufsschule braucht der Ausbildungsbetrieb dagegen grundsätzlich nicht zu zahlen (LAG München v. 17.01.1990; EzB Nr. 2 zu § 12 Abs. 1 Nr. 2a BBiG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betrieb diese Kosten bislang ständig übernommen hat (BAG v. 11.01.1973, BB 1973, 566).

Bei überregionaler Berufsschule (Bezirks-, Landes- oder Bundesfachklassen) kann der Auszubildende über die Berufsschule Landeszuschüsse zu Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung beantragen. Nähere Informationen erteilt die zuständige Berufsschule.

Fahrtkosten zur Baustelle:
Inwieweit der Betrieb die Fahrtkosten zur Baustelle tragen muss, richtet sich nach den einschlägigen Tarifverträgen.

Fahrtkosten bei Prüfungen:
Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung sind vom Betrieb zu erstatten, da die Zwischenprüfung eine Ausbildungsveranstaltung (verpflichtende Lernstandskontrolle) ist.

Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Gesellen-/ Abschlussprüfung muss der Ausbildungsbetrieb dagegen nicht zahlen, da diese Prüfung keine Ausbildungsveranstaltung ist (BAG v. 14.12.1983, EzB § 31 HwO Nr. 1).

Fragen zur Erstattung von Fahrtkosten beantwortet Ihnen gerne auch das  Team der Ausbildungsberatung.



Unterstützung für Auszubildende

Für junge Leute in der Ausbildung, die in Schule oder Fachpraxis Probleme haben, gibt es Unterstützungsmöglichkeiten durch verschiedene Förderungen. Zum Beispiel durch Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH). In zusätzlichem Unterricht in Kleingruppen oder Einzelunterricht erhalten die Jugendlichen Hilfe z. B. bei Lernschwierigkeiten, Prüfungsangst, persönlichen Problemen oder wenn schlechte Noten den Abschluss gefährenden. Für den Ausbildungsbetrieb und auch den Jugenldlich enstehen keine zusätzlichen Kosten. Als Ausbildungsbetrieb können Sie auf diese Angebote hinweisen.



Azubibotschafter

Mit dem Programm "Azubibotschafter" haben Betriebe die Möglichkeit, gemeinsam mit ihren aktuellen Auszubildenden für eine Ausbildung in ihrem Betrieb zu werben. Durch Auftritte der Auszubildendenden in Schulen können Sie positive Imagewerbung für den eigenen Betrieb umsetzen und sich frühzeitig Fachkräfte für die Zukunft sichern.